Private Kinderbetreuung in Ilvesheim
mit mathematisch-naturwissenschaftlichem
und musikalischem Schwerpunkt
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Gut zu wissen

Der Staat fördert die Kinderbetreuung und gibt Eltern die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen.

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder haben. Betreuungskosten sind zum Beispiel Kosten für eine Tagesmutter oder eine Kindertagesstätte. Voraussetzung: Beide Elternteile müssen berufstätig sein. Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden von dieser Regelung nicht berührt.

Ab dem Jahr 2012 erfolgt durch das Gesetz zur Steuervereinfachung eine Änderung in der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern: Kinderbetreuungskosten werden ab dem 01. Januar 2012 ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern anerkannt. Als Folge kommen mehr Eltern in den Genuss dieses Steuervorteils. Im neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist dann geregelt, dass zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben absetzbar sind. Diese Steuervergünstigung gilt für alle Kinder bis zum Alter von 14 Jahren und bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Damit gilt vereinfachend ab dem Steuerjahr 2012 (Veranlagungszeitraum) für die Kosten der Kinderbetreuung:
  • Betreuungskosten werden generell für Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr (und ggf. länger bei Behinderung) berücksichtigt.
  • Kinderbetreuungskosten sind nur noch als Sonderausgaben und zum Beispiel nicht mehr als Werbungskosten absetzbar.
  • Die Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand und damit die Prüfung der Einkommensverhältnisse der Eltern entfällt.
Bei weiteren Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt!